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Elektronische Abrechnung

Leistungserbringer sind gegenüber den Krankenkassen verpflichtet, die Abrechnungen durch elektronische Datenübertragung oder maschinell auslesbar auf Datenträgern zu übermitteln. Die folgenden Abschnitte bieten Ihnen hilfreiche Informationen zu diesem Thema.

Elektronisches Abrechnungsverfahren für Leistungserbringer von Rehabilitationssport und Funktionstraining

Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die Leistungserbringer verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Dies gilt auch für die anerkannten Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen ab 01.07.2014.
Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen hat in Richtlinien Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für so genannte „Sonstige Leistungserbringer“ einheitlich festgelegt. Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung sowie die notwendigen Berechtigungs- und Kontrollverfahren werden in den Anlagen zu diesen Richtlinien geregelt. Die aktuellen Versionen finden Sie unter: www.datenaustausch.de

Weitere Informationen über die Durchführung des Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V können Sie der Informationsbroschüre des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.

Anmeldung zum Datenaustausch

Für die Teilnahme am elektronischen Abrechnungsverfahren ist eine Anmeldung zum Datenaustausch erforderlich:
Den ausgefüllten Antrag senden Sie bitte an info302@vdek.com. Alternativ können Sie eine Papier-Version per Post zusenden:
Hinweis: Bei den Angaben des Absenders im Anmeldeformular ist das Feld „Datum der vdek-Zulassung“ nicht auszufüllen.

Kostenträger

Abrechnungsdaten sowie rechnungsbegründende Unterlagen (z. B. Verordnungen, Teilnahmebestätigungen) werden an die von den Ersatzkassen benannten Abrechnungsdienstleister (Daten- und Belegannahmestellen) gesandt. Diese sind in der „Kostenträgerdatei Sonstige LE“ verzeichnet.